Zu spät oder gar nicht zum Dienst erschienen. Die Dienstvorschriften missachtet, oder auf andere Art Befehle verweigert. Das alles kommt in Ausnahmefällen vor, auch im ZVZZ. Doch wie weit reicht eigentlich die Möglichkeit, zivilschützerisches Fehlverhalten zu ahnden?

Von Nelio Biedermann und Moritz Schenk

 

Du hast ein Aufgebot erhalten, rückst aber nicht ein. Man ruft dich an, du gehst nicht ran. Man fordert dich über einen eingeschriebenen Brief dazu auf, Stellung zu beziehen, aber du holst den Brief nicht ab. Du denkst, die Sache sei damit beendet, der Kommandant kann dich ja nur verwarnen. Und tatsächlich: Du erhältst eine schriftliche Verwarnung, zahlst die Umtriebsentschädigung von 100 Franken und bist entschlossen, es beim nächsten Aufgebot genauso zu machen. Doch auf das nächste Nichteinrücken folgt keine schriftliche Verwarnung mehr, sondern ein Strafbefehl. Das Statthalteramt, das deinen Fall übernommen hat, nachdem der ZVZZ dich angezeigt hat, bestraft dich mit einer Busse von 500 Franken. Hinzu kommen Gebühren über 400 Franken. Wird die Busse nicht bezahlt, tritt eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen an deren Stelle.

 

Vergehen bedeuten Umstände für alle – und den Säumigen noch mehr.

Natürlich ist es nicht immer so schlimm. Bei der geschilderten Situation handelt es sich um einen Extremfall. Er tritt selten ein. Der ZVZZ-Geschäftsbericht zeigt, dass es im Jahr 2023 zu drei Anzeigen wegen Nichteinrückens kam, 2024 zu gar keiner. Das freut besonders Kommandant Beat Klingelfuss: «Vergehen bedeuten vor allem viel Papierkram. Wenn die Zivilschützer pünktlich und korrekt einrücken und sich an die Regeln halten, machen sie sich und uns einen Gefallen.» Auch Zivilschutzstellenleiterin Jsabella Ochsner sagt, dass die wenigen Personen, die immer wieder negativ auffallen, einen hohen administrativen Aufwand verursachen. «Grundsätzlich», findet sie, «sollte man an dieser Stelle aber auch jene grosse Mehrzahl an ZS-Angehörigen hervorheben, die ihre Sache ausgezeichnet machen.»

 

Die Regeln sind bekannt

Das Disziplinarstrafwesen, über das die Zivilschützer während des Einführungstags informiert werden, nennt zahlreiche Vergehen. Auch hier gibt der Geschäftsbericht Auskunft über die Häufigkeit der verschiedenen Übertretungen. Mit Abstand am häufigsten wird verspätet eingerückt. An zweiter Stelle folgen das Nichteinrücken und die Missachtung der Dienstvorschriften. Darunter fallen das Nichtbefolgen einer dienstlichen Anordnung, das unbewilligte Verlassen des Dienstes, das Stören des Ausbildungsdienstes oder der Einsätze, das Verwenden der persönlichen Ausrüstung ausserhalb des Dienstes, das Missachten der Sicherheitsvorschriften, das Nichtübernehmen von Aufgaben und Funktionen, das Nichtbeachten der Alarmierungsanordnungen und Verhaltensweisen sowie das Verstossen gegen die Meldepflicht.

Dagegen vorgehen kann Klingelfuss mit der erwähnten schriftlichen Verwarnung, die seit dem 01.01.2025 eine Umtriebsentschädigung von 100 Franken nach sich zieht. Im Wiederholungsfall muss er die Ahndung des Vergehens eine Instanz höher geben, indem er bei der Kantonspolizei Anzeige erstattet. Diese erstellt einen Rapport, der dem Statthalter oder Staatsanwalt zur Beurteilung übermittelt wird.

 

Wenn alles eskaliert

Gegen den vom Statthalteramt ausgestellten Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben. Tut sie dies nicht, wird der Strafbefehl zum vollstreckbaren Urteil – oder wie Markus Braun, Bezirksratspräsident und Statthalter des Bezirks Horgen, auf Anfrage erklärt: «Wird gegen einen Strafbefehl innert Frist keine Einsprache erhoben, wird er rechtskräftig. Wird diesem dann keine Folge geleistet, also nicht bezahlt, wird der ausstehende Betrag in Betreibung gesetzt. Wenn nötig, wird die im Strafbefehl verfügte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen, wobei pro 100 Franken Busse ein Tag Gefängnis folgt.»

Bei schwerwiegenderen Vergehen sind die Folgen noch weitreichender. «Bussen ab 5’000 Franken ziehen einen Eintrag ins Strafregister nach sich. Die Gebühren werden dabei nicht mitgerechnet. Dieser Eintrag wird nach fünfzehn Jahren gelöscht.»

Es gibt sie also, die Instrumente für schwierige Zivilschützer. Kommandant Klingelfuss schliesst aber mit den Worten: «Besser für alle Beteiligten ist es, wenn wir sie nicht einsetzen müssen.»

Die Justiz braucht es eigentlich fast nie. Die meisten Angehörigen sehen einen Sinn im Zivilschutz.